Gewerbliche Verwendung des Wortes „Therapeut*in“ (und anderer Begriffe, wie z.B. „Praxis“)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)“ zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen“ durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten.
Das Wort „Therapeut(in)“ allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung „Trainingstherapeut“ verwendete der Gemeinschuldner, so der Oberste Gerichtshof in der konkreten Fragestellung, somit keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung.
Die ergänzende Frage, ob damit eine der Bezeichnung „Physiotherapeut*in“ verwechselbar ähnliche Bezeichnung geführt wurde, hat das Gericht verneint: Weder einzelne Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung noch ihr Gesamteindruck würden zu einer derartigen Verwechslungsgefahr führen. Der Zeichenbestandteil „Trainings-“ habe mit der geschützten Bezeichnung „Physiotherapeut“ überhaupt keine Ähnlichkeit, und der weitere Bestandteil „-therapeut“ sei die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für unterschiedliche behandelnde Tätigkeiten. Da nicht nur die Physiotherapeut*innen behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nicht zur Verwechslungsgefahr beitragen.
Die Wirtschaftskammer Wien geht deshalb davon aus, dass die Verwendung des Begriffes „Therapeut*in“ keinerlei rechtliche Probleme mit sich bringt, wenn sich durch ihn keine Verwechslungsgefahr mit geschützten Berufen bzw. Berufsbezeichnungen ergibt. Problematisch wird es allerdings, wenn der Begriff „Therapeut*in“ mit eindeutig an Gesundheit und/oder Krankheit und/oder Krankheitsbehandlungen gebundene Begriffe kombiniert wird, und der*die Konsument*in aus dieser Verbindung den fälschlichen Eindruck gewinnen könnte, es handle sich bei der damit beworbenen bzw. bezeichneten Tätigkeit um eine im Gesundheitsbereich geschützte medizinische Tätigkeit.
Ist der Begriff der (gewerblichen) Massage-Praxis problematisch?
Ähnlich zu betrachteten ist die Verwendung des Wortes „Praxis“ in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise der Massage: Auch hier gibt es kein explizites Verbot, diese Bezeichnung zu wählen, aber es sollte alles vermieden werden, dass ein*e Konsument*in den fälschlichen Eindruck gewinnen könnte, es handle sich bei der damit beworbenen bzw. bezeichneten Tätigkeit um eine im Gesundheitsbereich geschützte medizinische Tätigkeit.